Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen der Goslar Green Media GmbH, Wendelinsweg 2, 61476 Kronberg in den Geschäftsbereichen "bikewerbung.de" und "screenwalkers.de", nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, gegenüber ihren Auftraggebern, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erklärt sich für Folgeaufträge damit einverstanden, dass die jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer auf der Internetseite des Auftragnehmers veröffentlichte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
2. Angebote / Preise / Fälligkeit / Zahlung/ Vertragslaufzeit
Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt nur durch die ausdrückliche Annahme durch den Auftragnehmer in Schriftform oder in Textform zustande. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Konzepte und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Inhalte eines Briefings durch den Auftraggeber werden nur Auftragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer die Inhalte in der Annahmeerklärung des Auftrags bestätigt. Nebenabreden, Abänderungen oder Nachträge, die den Umfang oder Inhalt des Vertrages verändern, bedürfen der Schriftform oder Textform.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Geltung haben. Maßgeblich für den Auftrag sind ausschließlich die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen haben ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Im Falle von Verzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. an.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden.
3. Erfüllung / Leistungsstörungen / Wetter / Höhere Gewalt
Der vertraglich vereinbarte Auftrag für mobile Werbung gilt seitens des Auftragnehmers als erfüllt, sofern die Werbebanner am Werbeanhänger montiert wurden und dieser auf der vereinbarten Route im vereinbarten Zeitrahmen bewegt wurde (Geschäftsbereich bikewerbung.de) oder die Screens programmiert und von Walkern auf der vereinbarten Route im vereinbarten Zeitrahmen getragen wurden (Geschäftsbereich screenwalkers.de).
Nachträgliche Änderungen bzw. Abweichungen vom Inhalt der Auftragsbestätigung werden von beiden Parteien der jeweils anderen unverzüglich angezeigt und bedürfen Zustimmung in Schrift- oder Textform der jeweils anderen Partei. Änderungen bzw. Abweichungen, die aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Durchführung der Maßnahme notwendig werden, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. Die Kosten trägt nach vorheriger Abstimmung der Auftraggeber. Unwesentliche Änderungen der Auftragsbestätigung müssen nicht mitgeteilt werden.
Der Auftragnehmer sichert nicht die Platzierung vorgegebener Routen der Werbeanhänger (Geschäftsbereich bikewerbung.de) oder LED-Screens (Geschäftsbereich screenwalkers.de) während der gesamten Laufzeit am vorgegebenen Ort zu. Unwesentliche Abänderungen sind möglich, größere Abweichungen (größer als 2 km) werden mit dem Auftraggeber besprochen. Der Auftrag ist unabhängig davon erfüllt, wie viele Sichtkontakte tatsächlich bei den Werbeaktionen erzielt wurden.
Die Druckqualität der Werbebanner (Geschäftsbereich bikewerbung.de) wird vom Auftragnehmer sorgfältig kontrolliert. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass in unerheblichem Umfang Abweichungen hinsichtlich der Farbqualität auftreten können. Der Auftragnehmer sichert nicht den unveränderten Zustand des Werbebanners durch äußere Einflüsse, wie z.B. Witterung, Licht o.ä. zu.
Die korrekte Darstellung der Animationen und Bilder auf den LED-Screens (Geschäftsbereich screenwalkers.de) wird vom Auftragnehmer sorgfältig kontrolliert. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass in unerheblichem Umfang Abweichungen hinsichtlich der dargestellten Farben auftreten können. Der Auftragnehmer sichert nicht den unveränderten Zustand des Werbebanners durch äußere Einflüsse, wie z.B. Witterung, Licht o.ä. zu.
Die Durchführung der Leistungserbringung (Fahren der Fahrräder mit Anhänger und Werbebanner oder Tragen der LED-Screens) erfolgt durch den Auftragnehmer unabhängig von einer Berücksichtigung der spontan am Durchführungstag zu erwartenden Sichtbarkeit und Wahrnehmungsfrequenz, jeweils entsprechend der ursprünglichen Planung.
Leistungsstörungen sowie die Unmöglichkeit der Leistung sind nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn diese auf Grund von höherer Gewalt oder auf Grund von sonstigen Ereignissen, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche, den Betrieb einschränkende Anordnungen, sowie z.B. die Leistungsdurchführung beeinträchtigende Quarantäneanordnungen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Dritten, die bei der Auftragsdurchführung handeln, oder bei Lieferanten des Auftragnehmers vorliegen.
Im Falle von widrigen Wetterverhältnissen, die dem Auftragnehmer bzw. den Mitarbeitern des Auftragnehmers nach eigenem Ermessen die vertragsgemäße Leistungserbringung nicht oder teilweise nicht ermöglichen, wird der Auftragnehmer sich um eine schnellstmögliche zeitliche Nachholung des Auftrags bemühen. In diesem Fall besteht der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in voller Höhe fort, unabhängig davon, ob die Leistungserbringung aus Gründen der Auftragsplanung des Auftragnehmers oder sonstigen Gründen nicht oder teilweise nicht nachgeholt werden kann. In diesem Fall wird der Auftragnehmer unterbliebene Aufwendungen vom Anspruch auf Zahlung in Abzug bringen. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen dass der im Einzelfall vom Auftragnehmer anzusetzende Betrag für die erlangten Einsparungen höher ist. Der Auftragnehmer behält sich seinerseits vor, weitere Kosten gegen Nachweis geltend zu machen, die wegen der Abweichung von der ursprünglichen Kampagnenplanung entstehen.
4. Haftung
Eine Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nicht. Insbesondere ist eine Haftung des Auftragnehmers für die Einhaltung der Werbetermine ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Durchführung der vertraglich vereinbarten Werbeleistung dem Auftragnehmer gesetzlich oder durch anwendbares kommunales Satzungsrecht oder durch eine behördliche Entscheidung untersagt ist. Sollten Werbetermine ausfallen ist der Auftraggeber aus diesem Grunde zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Minderung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt.
Der Auftraggeber haftet für Form und Inhalt der Werbung und garantiert, dass durch die Werbung keine Rechte Dritter beeinträchtigt oder staatliches Recht verletzt werden, wie z.B. daß die Werbemaßnahmen nicht gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und spezieller Werberechtsgesetze verstoßen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter oder Sanktionen frei, die diese im Zusammenhang mit der Werbung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verhängen und/oder geltend machen. dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Bedürfen durchzuführende Werbemaßnahmen einer rechtlichen Überprüfung, hat der Auftraggeber die Kosten hierfür zu tragen.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden des Auftraggebers aus (i) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen; oder (ii) einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Kündigung
Beide Vertragsparteien können den Vertrag gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und kann nur innerhalb von 7 Tagen ab Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Gründen erklärt werden.
Kündigt der Auftraggeber bis 30 Tage vor dem geplanten Durchführungszeitpunkt der Leistung, ohne dass der Auftragnehmer die Gründe der Kündigung zu vertreten hat, ist er verpflichtet, 30% der vereinbarten Vergütung gemäß Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu zahlen.
Kündigt der Auftraggeber bis 14 Tage vor dem geplanten Durchführungszeitpunkt der Leistung, ohne dass der Auftragnehmer die Gründe der Kündigung zu vertreten hat so ist er verpflichtet, 60 % der vereinbarten Vergütung gemäß Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu zahlen.
Kündigt der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt, ohne dass der Auftragnehmer die Gründe der Kündigung zu vertreten hat so ist er verpflichtet, 80 % der vereinbarten Vergütung gemäß Angebot des Auftragnehmers zu zahlen.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung des Auftraggebers ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des Auftragnehmers, die dieser wegen der Auftragserteilung gegenüber Dritten hat, zu tragen. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass die Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers erfolgt – insbesondere, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen nicht leistet.
Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass der Auftragnehmer durch Kündigung des Vertrages einen geringeren Schaden erlitten hat. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Die Parteien verpflichten sich, gegenüber Dritten über alle getroffenen Vereinbarungen und über alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erlangten Kenntnisse, insbesondere über das Unternehmen der anderen Partei und über dessen Kundenbeziehungen und Kundenkreis, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitsverpflichtung ist unbefristet und endet nicht mit diesem Vertrag. Etwaige Presse- und/ oder werbliche Aktivitäten bezüglich dieser Kooperation bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
Beide Parteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder verarbeiteten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten, außer es ist für die Durchführung des Auftrages notwendig.
6. Sonstiges
Eigentumsverhältnisse und Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers: Die bei der Auftragsdurchführung verwendeten Sachen und Materialien bleiben nach Auftragsdurchführung Eigentum der Goslar Green Media GmbH, mit Ausnahme der vom Auftraggeber zur Auftragsdurchführung bereitgestellten Sachen und Materialien, welche vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen zurückgefordert wurden. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
Der Auftragnehmer erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Auftraggeber Arbeiten außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:
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Außerhalb des im Auftrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/ oder
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nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/ oder
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in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/ oder
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durch Einsatz in anderen Werbeträgern,
kann der Auftragnehmer hierfür eine angemessene marktübliche Vergütung verlangen.
Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Bedingungen der Auftragsdurchführung bedürfen der Schriftform oder der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Einzelauftrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber im Übrigen nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Goslar Green Media GmbH, Kronberg, am 07. Januar 2022